Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischen 1971 und 1992 Leasing-Erlasse veröffentlicht. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten und die bilanzielle Abbildung von Leasing-Verhältnissen in den Jahresabschlüssen von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Sie bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
Insgesamt gibt es 4 Leasing-Erlasse. Wir beschränken uns hier auf die für die Geschäftsbereiche der leasing.de AG wesentlichen Erlasse zum Leasing mobiler Objekte. Die hier nicht erwähnten Erlasse betreffen das Immobilien-Leasing, das die leasing.de AG nicht betreibt.
Im Mobilien Leasing-Erlass wird zu Beginn das Finanzierungs-Leasing definiert: Danach handelt es sich dann um Finanzierungs-Leasing, wenn der Leasingvertrag
- über eine bestimmte Zeit - die Grundmietzeit - abgeschlossen wird, während der dieser bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann und
- der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.
Hier geht es zum Originaltext: Mobilien Leasing-Erlass.
Hierbei geht es um die steuerrechtliche Zuordnung der Leasing-Objekts bei verschiedenen Vertragsmodellen. Gemeinsames Merkmal dieser Vertragsmodelle ist, dass eine Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40%, jedoch nicht mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in der Grundmietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt werden.
Hier geht es zum Originaltext: Teilamortisations-Erlass.
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