Leasing ist steuerlich vorteilhaft

Leasing ist vergleichbar mit der Miete oder Pacht eines Gegenstandes. Die vom Leasingnehmer bezahlten Leasingraten stellen die Gegenleistung für das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstandes dar. Für Leasingnehmer, die den Leasinggegenstand für ihr Unternehmen erwerben, gilt damit steuerlich:

Die Leasingraten sind zum Zeitpunkt ihrer Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen und mindern den Gewinn des Leasingnehmers im Jahr ihrer Zahlung. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Kauf eines Wirtschaftsgutes. Bei diesem können die Anschaffungskosten nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Abschreibungen geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die sofortige Abzugsfähigkeit der Leasingraten ist, dass der Leasingnehmer nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes anzusehen ist. Um dies zu vermeiden, muss der Leasingvertrag die in den Leasingerlassen festgelegen Voraussetzungen erfüllen. Das kürzlich in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat hieran nichts geändert.

Die sofortige Abzugsfähigkeit der Leasingraten als Betriebsausgabe ist unabhängig davon, ob der Leasingnehmer bilanziert oder seinen Gewinn nach der sogenannten Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern besteht damit die Möglichkeit, über Sondervorauszahlungen den Gewinn eines Geschäftsjahres überproportional zu reduzieren. Bei Bilanzierung besteht diese Möglichkeit nicht. Soweit Sondervorauszahlungen erfolgen, sind diese auf die Leasingdauer zu verteilen.

Der Abzug der Leasingraten als Betriebsausgaben ist bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu 100 % möglich.

Sonderregelung bei der Gewerbesteuer:
Kleine und mittlere Unternehmen können die Leasingraten im Regelfall auch bei der Gewerbesteuer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Eine Ausnahme gilt gemäß § 8 Nr.1 Gewerbesteuergesetz für Unternehmen mit hohen Finanzierungs-, Lizenz- und/oder Mietaufwendungen. Bei diesen kann unter bestimmten Voraussetzungen der steuerliche Abzug der Leasingraten als Betriebsausgaben auf 95 % beschränkt sein.

Dies gilt jedoch nur, sofern und soweit ein Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 überschritten wird. Hierbei sind Leasingraten ebenso wie andere Mieten oder Pachten für bewegliche Anlagegüter nur mit 5 % ihres Nominalbetrages anzusetzen, Grundstücksmieten mit 18,75 %, Lizenzen mit 5 % und Zinsen u. ä. mit 25 %.

Eine danach auf Leasingraten etwa anfallende Gewerbesteuer ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften im Regelfall auf die Einkommensteuer der Gesellschafter anrechenbar. Bei Kapitalgesellschaften stellt sie hingegen eine endgültige Belastung dar.


Leasing ist bilanzneutral und verbessert das Rating!

Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts führt bei einer Kreditfinanzierung zu einer Erhöhung der Bilanzsumme und damit zu einer Bilanzverlängerung. Auf der Aktivseite der Bilanz erhöht sich der Ansatz des Sachanlagevermögens, auf der Passivseite erhöhen sich die Verbindlichkeiten. Leasing ist hingegen in der Bilanz des Unternehmens nicht sichtbar, da bei diesem kein Kredit aufgenommen wird. Es muss daher auch keine Kreditverbindlichkeit ausgewiesen werden.

Diese unterschiedliche bilanzielle Behandlung hat zur Folge, dass sich beim Leasing im Unterschied zu einem fremdfinanzierten Kauf die Eigenkapitalquote des Unternehmens nicht verschlechtert. Die wirkt sich positiv auf das Rating des Unternehmens aus.

Die Eigenkapitalquote ist nämlich ein wichtiges Beurteilungsmerkmal der Banken für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Im Hinblick auf Basel II sind die Banken bei Krediten zur Durchführung eines Ratingverfahrens verpflichtet. Die Ratingklassifizierung spiegelt das Risiko der Bank wieder, dass ein dem Unternehmen gewährter Kredit ausfällt. Je besser das Rating eines Unternehmens, um so leichter erhält es von der Bank einen Kredit und umso günstiger sind die Kreditkonditionen. Ein schlechtes Rating kann die Existenz eines Unternehmens gefährden, in jedem Fall verteuert es dessen Kredite.

Wie sich Ihr Rating durch Leasing im Vergleich zum Kauf eines Wirtschaftsgutes verbessern kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:

Ausgangssituation:


Folgende Strukturdaten weist das Unternehmen auf:
 

Bilanzsumme 664.676,00 EUR
Umsatz  3.816.545,00 EUR
Bilanzgewinn 45.967,07 EUR
 
Eigenkapital (ohne Bilanzgewinn) 65.000,00 EUR
 
Eigenkapital (mit Bilanzgewinn) 110.967,07 EUR

Die Eigenkapitalquote mit Bilanzgewinn beträgt 16,69 %, die Ausfallwahrscheinlichkeit eines dem Unternehmen gewährten Kredits 0,38 %. Die Ratingnote ist 2.
Angenommen, das Unternehmen erwirbt am Ende des Geschäftsjahres zu 100 % fremdfinanziert für € 300.000,00 eine Maschine, so verschlechtert sich seine Eigenkapitalquote auf 11,50 %. Die Ausfallwahrscheinlichkeit steigt auf 0,70 %. Dies kann die Ratingnote des Unternehmens von 2 auf 3 verschlechtern.
Wird die Maschine statt eines Kaufs geleast, ergibt sich hingegen keine Verschlechterung des Ratings.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie bitte: info@finck-partner.de


Aktueller Steuertipp: Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Freiberufler und Unternehmer, die ein Firmenfahrzeug steuerlich absetzen und privat nutzen wollen, haben steuerlich oft folgende Probleme:

  1. Bei Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung müssen sie nachweisen, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird.
  2. Falls kein Fahrtenbuch geführt wird: Bei der pauschalen Ermittlung des steuerlichen Wertes der privaten Kfz-Nutzung sind monatlich nicht nur 1 % des Listenpreises anzusetzen, sondern zusätzlich noch 0,03 % des Listenpreises monatlich pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Unternehmers.

Gestaltungsmöglichkeit:

Der Freiberufler/Unternehmer gründet eine sogenannte Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründung kann mit einem Stammkapital von € 1,00 erfolgen, sinnvoll ist ein Stammkapital von mindestens € 500,00. Nähere Informationen zur Unternehmergesellschaft erhalten Sie von Finck Althaus Sigl & Partner, Rechtsanwälte Steuerberater. Die Unternehmergesellschaft vermietet dann z. B. Anlagevermögen an das Unternehmen oder übernimmt Verwaltungsaufgaben usw.. Der Freiberufler/Unternehmer wird Geschäftsführer und erhält als Vergütung das Recht zur Privatnutzung des Firmen-Pkw der Unternehmergesellschaft.

Dies kann gegebenenfalls zu folgenden steuerlichen Vorteilen führen:

  1. Bei der Unternehmergesellschaft gehört das Fahrzeug zwingend zu deren Betriebsvermögen. Die Kosten des Fahrzeuges können voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis, dass es zu über 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist nicht erforderlich. Dies ist insbesondere für viele Freiberufler interessant.
  2. Der Sitz der Unternehmergesellschaft ist regelmäßig die Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers. Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen daher nicht an.

Diese und eventuelle weitere steuerlichen Vorteile (es gibt noch zahlreiche andere denkbare Einsatzmöglichkeiten der Unternehmergesellschaft) können jährlich einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Ihnen sind die laufenden Kosten der Unternehmergesellschaft für Buchhaltung und Jahresabschluss gegenüber zu stellen. Ist diese nur in geringem Umfang tätig, können diese mit etwa € 1.200,00 p. a. jährlich angesetzt werden.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, kontaktieren Sie bitte: info@finck-partner.de

 

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