Leasing Lexikon

A L
Abhandenkommen Laufzeit des Leasing-Vertrages
Ablehnung Leasing (Herkunft)
Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung Leasing als Absatzinstrument
Abschlussgebühren Leasing-Antrag
Abschlusszahlungen Leasing-Bedingungen
Abschreibungszeit Leasing-Bemessungsgrundlage
Absetzung für Abnutzung (AfA) Leasingbörse
Abwicklung von Leasing-Verträgen Leasing-Erlasse
AfA-Zeit Leasing-Fähigkeit
Aktivierung Leasing-Geber
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Leasing-Nehmer
Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) Leasing-Objekt
Amortisation Leasing-Quote
Andienungsrecht Leasing-Raten
Angebotswege im Leasing Leasing-Rechnung
Ankaufsrecht Leasing-Sonderzahlung
Anpassungsklausel Leasingübernahme
Anschaffungskosten Leasing-Vermögen
Anschluss-Leasing-Vertrag Leasing-Vertrag
Anzahlungen Leasing-Vertragsarten
Asset-Backed-Securities (ABS) Lieferung
Auflösung von Leasing-Verträgen M
Auskunftspflichten Maschinenbruchversicherung
Auslaufende Leasing-Verträge Mehr-/Mindererlösausgleich
B Mehrkilometer-/Minderkilometer-Leasing-Vertrag
Banken-Leasing Mieterdarlehen
Bargain Purchase Option Mietkauf
Barwert Mobilien-Leasing
Barwert-Test (IAS/IFRS/US-GAAP) N
Basel II Nebenkosten
Baumanagement Neubau-Leasing
Bestellung Non-Full-Payout-Leasing-Vertrag
Betreibermodell Null-Leasing
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche
Betriebsvorrichtungen O
Big-Ticket-Leasing Objektgesellschaft
Bilanzneutralität Objektprüfung
Bonität Off-Balance
Bonus bei Mehrerlösbeteiligung Operate-Lease
Buchverluste/Buchgewinne Operating-Leasing
Buchwert Optionsrecht
Buy-and-Lease P
C Progressive Leasing-Zahlung
Capital Lease Public Private Partnership
Cross-Border-Leasing Q
D Quartalszahlung
Dauerschuldzinsen R
Degressive Leasing-Raten Reparaturen
Dienstwagen-/Firmenwagen-Leasing Restwert
Direkt-Leasing/Direkt-Vertrieb Rückgabepflicht
E S
Eigentum Sach- und Preisgefahr
Eintritt in die Bestellung Sachmängel
Elektronikversicherung Sale-and-lease-back
Erlasse Schwachstromversicherung
Export-Leasing
Service-Leasing
F Sicherheiten
Facility-Management Sicherungsbestätigung
Finance Lease Sicherungsschein
Finanzamt Small-Ticket-Leasing
Finanzierungs-Leasing Software-Leasing
Flotten-Leasing Sonderzahlung
Fonds-Leasing Spezial-Leasing
Forfaitierung Steuerlicher Restbuchwert
Fuhrparkmanagement Stille Reserven
Full-Payout-Leasing-Vertrag T
Full-Service-Leasing Teilamortisation
Fungibilität Totalschaden
Fälligkeit von Leasing-Raten U
Fördermittel Uebernahmebestätigung
G Umdeutung
Gap-Versicherung Umtausch
Gesamtinvestitionskosten Untergang
Großmobilien-Leasing Untervermietung
Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit) US-GAAP
H US-Lease
Haftpflichtversicherung V
Hermes-Leasing-Bürgschaften Vergleichsrechnung
Hersteller-Leasing Verität
Herstellungskosten Verkehrswert
Hire-Purchase Verlängerungsoption/Verlängerungsvertrag
Hundertprozentige Finanzierung Vermieterpfandrecht
I Vermietvermögen
Immaterielle Wirtschaftsgüter Versicherungen
Immobilien-Leasing Vertragslaufzeit
Instandhaltung Vertragsprüfung
Internationale Leasing-Bilanzierung Vertriebs-Leasing
Investitionsrisiko Verwertung
K Veräußerungserlös/Verwertungserlös
Kalkulatorische Laufzeit Vollamortisation
Kaufoption Vollkasko
Kfz-Flotten-Leasing Voranfrage/Vorprüfung
Kilometer-Leasing-Vertrag W
Kommunal-Leasing Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung
Konversion Wirtschaftliches Eigentum
Konzessionsmodell Z
Kostenvergleich Zinsfestschreibung
Kreditwesengesetz (KWG) Zubehörhaftung
Kündigungsmöglichkeiten Zurechnung, steuerliche

Abhandenkommen

Grundsätzlich trägt der Leasing-Nehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasing-Objektes und ist regelmäßig vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Ggf. versichert der Leasing-Geber dieses Risiko auf Rechnung des Leasing-Nehmers. Der Leasing-Geber erhält einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.
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Ablehnung

Die Risikobeurteilung von Leasing-Engagements erfolgt auf der Grundlage von Kundenbonität, Objekt und Vertragskonstruktion. Mängel in einem oder mehreren Kriterien können zur Ablehnung eines Leasing-Antrages führen. Die Ablehnungsquote kann je nach Risikoeinschätzung des Leasing-Gebers unterschiedlich sein.
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Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Abschlussgebühren

Mit einer Abschlussgebühr können vor Vertragsbeginn anfallende Kosten, z. B. der Vertragskonzeption beim Immobilien-Leasing, abgegolten werden.
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Abschlusszahlungen

Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasing-Objekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasing-Geber.
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Abschreibungszeit

DInvestitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages (40 %-/90 %-Regel).
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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Dies ist der steuerliche Ausdruck für Abschreibungen. Abschreibung ist der Oberbegriff für alle möglichen Wertabsetzungen in der Bilanz. Die wesentlichste ist die sog. Absetzung für Abnutzung. Absetzungen für Abnutzungen kommen nur für abnutzbare Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
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Abwicklung von Leasing-Verträgen

1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasing-Objekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.

2.Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.

3. Bei Annahme des Leasing-Antrages durch die Leasing-Gesellschaft erhält der Leasing-Nehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.

4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasing-Geber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers eintritt.

5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.

6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats. Tagesgenauer Vertragsbeginn ist beim Fahrzeug-Leasing üblich (Tag der Zulassung).

7. Der Leasing-Nehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasing-Raten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.

8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Objektes durch den Leasing-Nehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen.
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AfA-Zeit

siehe Abschreibungszeit
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Aktivierung

Nach den Standard-Leasing-Verträgen von Leasing-Gesellschaften in Deutschland wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nach der Legaldefinition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) sind Grundlage eines zwischen einer Leasing-Gesellschaft und einem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. In ihnen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Allge­meine Leasing-Bedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle und verschiedenen Klauselverboten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)

siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Amortisation

Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.
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Andienungsrecht

Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Zum Ablauf des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Geber das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Restwert - wie im Leasing-Vertrag vereinbart - anzudienen. Der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand erwerben zu können.
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Angebotswege im Leasing

Beim Direkt-Vertrieb akquiriert die Leasing-Gesellschaft Kunden über den eigenen Außendienst. Beim Hersteller-Leasing bieten Hersteller ihre Investitionsobjekte auch im Wege des Leasing an. Beim Händler-Leasing wird der Kontakt des Kunden zur Leasing-Gesellschaft durch den Händler von Investitionsgütern hergestellt. Als Alternative zum Kredit wird Leasing direkt am Bankschalter angeboten. Der Vermittler akquiriert den Kunden und handelt mit ihm den Leasing-Vertrag aus. Die Vertragsannahme und die Abwicklung des Leasing-Vertrages erfolgen durch die Leasing-Gesellschaft. Der Kontakt zur Leasing-Gesellschaft wird von dem potenziellen Kunden selbst über das Internetportal der Leasing-Gesellschaft hergestellt. Die Vertragsannahme und die Vertragsabwicklung erfolgen auch hier meistens noch auf dem Postwege.
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Ankaufsrecht

Bei Immobilien-Leasing-Verträgen erhält der Leasing-Nehmer in der Regel bereits bei Abschluss des Vertrages ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Dieses Ankaufsrecht kann zum Ende der Leasing-Laufzeit ausgeübt werden.
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Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Anpassungsklausel

Regelmäßig sind die Leasing-Raten für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart. Im Immobilien- und Großmobilien-Leasing können individualrechtliche Anpassungsklauseln Änderungen während der Laufzeit vorsehen.
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Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.
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Anschluss-Leasing-Vertrag

Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.
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Anzahlungen

Lieferanten verlangen bei größeren Industriemaschinen und -anlagen in der Regel Anzahlungen, z. B. ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Häufig leisten die Leasing-Gesellschaften die Anzahlung für ihre Leasing-Nehmer gegen entsprechende Absicherungen. Die Zinsen für die Anzahlungen können je nach Kundenwunsch bzw. Kundenbonität gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten als Leasing-Bemessungsgrund­lage zugerechnet werden.
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Asset-Backed-Securities (ABS)

DABS ist eine Finanztransaktion, bei der die Mittel für die Unternehmensfinanzierung – auch von Leasing-Gesellschaften - durch die Emission von Wertpapieren (Securities) am Kapitalmarkt bereitgestellt werden. Diese Wertpapiere sind durch Finanzaktiva (Asset), wie z. B. Forderungen, unterlegt (Backed). Die Forderungen werden hierbei an eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft verkauft, welche sich am Kapitalmarkt refinanziert.
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Auflösung von Leasing-Verträgen

Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.
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Auskunftspflichten

Zur Beurteilung der Bonität des Leasing-Nehmers hat dieser die für die Leasing-Gesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasing-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft Selbstauskünfte, Handels- und Bankauskünfte sowie Jahresabschlüsse.
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Auslaufende Leasing-Verträge

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Banken-Leasing

Man spricht von Banken-Leasing, wenn eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut seinen Kunden Leasing als Alternative zur Finanzierung einer Investition mit Kredit anbietet. Üblicherweise leitet das Kreditinstitut den Leasing-Antrag ihres Kunden an eine befreundete Leasing-Gesellschaft (mit/ohne Kapitalbeteiligung) zur Bearbeitung weiter Angebotswege im Leasing.
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Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Bargain Purchase Option

Bei den Kriterien für die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objektes unter IAS/IFRS und US-GAAP spielt eine Rolle, ob dem Leasing-Nehmer eine Bargain Purchase Option eingeräumt wird. Darunter versteht man eine Kaufoption, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasing-Objekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Internationale Leasing-Bilanzierung).
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Barwert

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Barwert-Test (IAS/IFRS/US-GAAP)

Bei der Beurteilung von Leasing-Verhältnissen unter IAS/IFRS und US-GAAP kommt der Barwert- bzw. Recovery of Investment-Test zur Anwendung. Dabei wird der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines eventuell garantierten Restwerts) zum Verkehrswert des Leasing-Objekts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ins Verhältnis gesetzt.
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Basel II

Ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken erarbeitet in Basel neue Regeln für die Eigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute. Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr die Finanzierungskosten bestimmendes Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt werden muss. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasing-Nehmers, was sich positiv auf dessen Rating auswirken kann. Leasing-Gesellschaften unterliegen indes selber für ihr Geschäft nicht den Regeln von Basel II.
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Baumanagement

siehe Full-Service-Leasing
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Bestellung

Die Bestellung der Leasing-Objekte erfolgt durch die Leasing-Gesellschaft beim Lieferanten nach Annahme des Leasing-Antrags. Vor allem Leasing-Geber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen. Das Leasing-Unternehmen kann auch in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen eintreten.
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Betreibermodell

Das Betreibermodell wurde im Rahmen der Nutzung des Leasing für kommunale Investitionen entwickelt. Bei diesem Modell werden Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb einer kommunalen Einrichtung auf einen privaten Vertragspartner übertragen.
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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

siehe AFA-Zeit
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Betriebsvorrichtungen

Als solche gelten nach der Rechtsprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z. B. Lade- und Fördervorrichtungen, Lastenaufzüge, Ladeneinrichtungen, Hochregalläger.
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Big-Ticket-Leasing

Leasing-Verträge mit hohen Wertvolumina werden als Big-Ticket-Verträge bezeichnet. Sie sind insbesondere im Immobilien- und Fonds-Leasing sowie im Großmobiliengeschäft (Schiffe, Flugzeuge etc.) anzutreffen.
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Bilanzneutralität

Durch die Aktivierung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber – nicht jedoch in der Bilanz des Leasing-Nehmers – wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasing-Verpflichtungen.
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Bonität

Die Leasing-Gesellschaft prüft vor Abschluss eines Leasing-Vertrages die Fähigkeit des Leasing-Nehmers, die verabredeten Leasing-Raten bezahlen zu können (Bonität des Leasing-Nehmers) und die Fähigkeit des Lieferanten, seine Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen zu können (Bonität des Lieferanten). Beides ist für einen störungsfreien Verlauf des Leasing-Vertrages von zentraler Bedeutung.
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Bonus bei Mehrerlösbeteiligung

Bei einem Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung ist es steuerlich unbedenklich, wenn der Leasing-Geber Teile des ihm verbleibenden Mehrerlöses beim Verkauf des Leasing-Objektes dem Leasing-Nehmer bei Abschluss eines neuen Vertrages als Bonus gutschreibt.
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Buchverluste/Buchgewinne

Während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages stellt sich beim Leasing-Geber – u. a. wegen der Vertragsabschlusskosten und wegen abnehmender Zinskosten – typischerweise ein degressiver Aufwandsverlauf ein. Sofern gleich bleibende Leasing-Raten vereinbart sind, übersteigt in der Anfangsphase bei der Leasing-Gesellschaft der Aufwand die Leasing-Erträge, so dass Buchverluste entstehen. Diese werden im weiteren Verlauf sukzessive ausgeglichen, wenn nach Absinken des Aufwands unter die Höhe der Leasing-Erträge Buchgewinne entstehen.
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Buchwert

Dies ist der Wert, mit dem das Leasing-Objekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasing-Gebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.
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Buy-and-Lease

Eine im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, bei der die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes Objekt von einem Dritten erwirbt und an den Leasing-Nehmer verleast.
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Capital Lease

unter US-GAAP Bezeichnung für Finance Lease.
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Cross-Border-Leasing

Leasing-Geschäft, bei dem sich Leasing-Geber und Leasing-Nehmer in unterschiedlichen Ländern befinden, nicht zu verwechseln mit US-Lease.
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Dauerschuldzinsen

Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Leasing-Raten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasing-Nehmers folglich in voller Höhe. Im Zuge der Refinanzierung beim Leasing-Geber anfallende Dauerschuldzinsen unterliegen jedoch dort der hälftigen Hinzurechnung.
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Degressive Leasing-Raten

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Dienstwagen-/Firmenwagen-Leasing

Dienstwagen werden häufig geleast, oftmals im Rahmen von Full-Service oder Flottenverträgen. Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung unterliegt ebenso wie die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer der Einkommensteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist.
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Direkt-Leasing/Direkt-Vertrieb

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Eigentum

Man unterscheidet das zivilrechtliche, sich an den Bestimmungen des BGB orientierende Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum. Wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er Letzteren im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt er als wirtschaftlicher Eigentümer, dem das Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke zugerechnet wird. Die in der Praxis angebotenen Standard-Leasing-Verträge führen zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentums beim Leasing-Geber.
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Eintritt in die Bestellung

Häufig hat der potenzielle Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand bereits vor Abschluss eines Leasing-Vertrages beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasing-Geber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasing-Nehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten Bestellung.
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Elektronikversicherung

Diese vormals Schwachstromversicherung genannte Versicherung wird vorwiegend für EDV-Systeme und Geräte der Bürokommunikation abgeschlossen, für Hardware, Software oder das ganze System. Die meisten Leasing-Unternehmen bieten diese Versicherung zu günstigen Konditionen an.
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Erlasse

siehe Leasing-Erlasse
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Export-Leasing

siehe Cross-Border-Leasing
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Facility-Management

Unter Facility-Management versteht man eine von Immobilien-Leasing-Unter­nehmen angebotene Dienstleistung rund um den Betrieb bestehender Gebäude. Sie umfasst das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement.
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Finance Lease

Leasing-Verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasing-Objekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasing-Nehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt ( Internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objekts erfolgt beim Leasing-Nehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasing-Geber erfolgt.
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Finanzamt

Über die steuerliche Zurechnung eines Leasing-Gegenstandes entscheidet in Zweifelsfällen das für die Leasing-Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt.
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Finanzierungs-Leasing

Unter dem Begriff werden in Deutschland Verträge mit Mietvertragscharakter von mittel- oder langfristiger Dauer summiert, deren Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes und die auf die Vollamortisation des Leasing-Gegenstandes ausgerichtet sind. Finanzierungs-Leasing-Verträge, die in ihren Regelungen den Leasing-Erlassen entsprechen, führen zu einer Bilanzierung des Leasing-Objektes bei der Leasing-Gesellschaft.
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Flotten-Leasing

Vom Flotten-Leasing spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen mehr als zehn Kraftfahrzeuge oder Autos least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrparkmanagement). Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem, die sich danach unterscheiden, ob eine Einzelkostenabrechnung erfolgt oder ob eine pauschale Abrechnung mit dem Leasing-Nehmer vereinbart ist.
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Fonds-Leasing

Fonds-Leasing dient als Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen. Eine für die Durchführung einer Leasing-Transaktion gegründete Fonds-Gesellschaft erwirbt den Leasing-Gegenstand und vermietet ihn an den Leasing-Nehmer. Die Refinanzierung dieser Fonds-Gesellschaft erfolgt u. a. über die Aufbringung privaten Eigenkapitals. Derartige Fonds sind darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer besonders günstige Finanzierungskonditionen zu verschaffen.
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Forfaitierung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
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Fuhrparkmanagement

siehe Flotten-Leasing, siehe Full-Service
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Full-Payout-Leasing-Vertrag

siehe Vollamortisation
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Fungibilität
Fungibilität bedeutet im Leasing, dass das Leasing-Objekt ein rechtlich selbständiges Wirtschaftsgut sein muss, für das es eine Drittverwendungsfähigkeit geben muss. Drittverwendungsfähigkeit bedeutet, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen sein darf, dass es nur von einem Einzigen, dem Leasing-Nehmer, wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann.
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Fälligkeit von Leasing-Raten
Nach Abnahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer beginnen die Vertragslaufzeit und die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung von Leasing-Raten. Diese sind überwiegend monatlich, aber auch vierteljährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug.
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Fördermittel
Zahlreiche Fördermaßnahmen werden auch bei Leasing gewährt. Die Einbindung von Fördermitteln in Leasing-Investitionen ist allerdings uneinheitlich geregelt und richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Förderprogramms. Wegen der unübersichtlichen Vielzahl verschiedener Fördermaßnahmen prüfen die Leasing-Gesellschaften die Möglichkeiten einer Einbindung in Leasing-Vereinbarungen jeweils bezogen auf den Einzelfall.
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Gap-Versicherung

Dies ist eine, vorzugsweise im Fahrzeug-Leasing-Bereich angebotene Versicherung, die ggf. entstehende Differenzen (englisch: Gap) zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasing-Objektes (z. B. Diebstahl, Totalschaden, Untergang) schließt.
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Gesamtinvestitionskosten

Die Gesamtinvestitionskosten bilden die Grundlage für die Kalkulation der Leasing-Raten. Im Immobilien-Leasing umfassen sie die Anschaffungskosten des Grundstücks oder die Kosten der Bestellung des Erbbaurechtes an dem Grundstück und die Herstellungskosten des Gebäudes. Im Mobilien-Leasing sind es die Anschaffungs-/Herstellungskosten zuzüglich eventueller Nebenkosten.
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Großmobilien-Leasing

siehe Big-Ticket-Leasing, siehe Fonds-Leasing
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Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)

Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.
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Haftpflichtversicherung

Im Rahmen seiner Pflichten aus dem Leasing-Vertrag und seiner Haftung als Nutzer der Leasing-Objekte ist der Leasing-Nehmer regelmäßig vertraglich verpflichtet, die Objekte gegen alle dem Leasing-Geber erforderlich erscheinenden Risiken auf eigene Kosten zu versichern.
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Hermes-Leasing-Bürgschaften

Hierunter versteht man die Übernahme einer Garantie oder einer Bürgschaft durch den Bund zur Absicherung einer Exportfinanzierung. Bei Leasing-Geschäften mit Leasing-Nehmern im Ausland entstehen besondere Risiken, die durch eine Ausfuhrgewährleistung (Ausfuhrgarantie oder Ausfuhrbürgschaft) des Bundes abgedeckt werden können. Die Leasing-Deckung wird für die gesamte Laufzeit des Leasing-Vertrages gewährt und schützt gegen das Risiko, dass die Leasing-Forderung aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen uneinbringlich wird.
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Hersteller-Leasing

Leasing-Gesellschaften von Herstellern haben die Aufgabe, den Absatz der Erzeugnisse des Herstellers zu unterstützen und sind in dessen Organisation sowie Absatzstrategie eingebunden Angebotswege im Leasing.
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Herstellungskosten

Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Werden – wie im Immobilien-Leasing üblich – selbst erstellte Wirtschaftsgüter verleast, bilden die Herstellungskosten eine wesentliche Ausgangsgröße für die Bemessung der Leasing-Raten.
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Hire-Purchase

Angelsächsische Variante des Mietkaufs.
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Hundertprozentige Finanzierung

Leasing ermöglicht dem Leasing-Nehmer die uneingeschränkte Nutzung von Investitionsgütern ohne Einsatz von Eigenmitteln.
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Immaterielle Wirtschaftsgüter

Über diese Güter, wie z. B. Software, Firmenwerte, Lizenzen und Patente, können keine klassischen Leasing-Verträge abgeschlossen werden. Hier kommen spezifische Vertragstypen mit leasing-vertragsähnlichen Elementen zum Einsatz.
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Immobilien-Leasing

Von Immobilien-Leasing wird gesprochen, wenn der Gegenstand des Leasing-Vertrages ein unbewegliches Wirtschaftsgut ist. Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählen Grundstücke und Grundstücksbestandteile (Gebäude, Betriebsvorrichtungen, komplette Produktions- und Versorgungsanlagen). Betriebsvorrichtungen werden ertragsteuerlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Das Volumen des bilanzierten Neugeschäfts im Immobilien-Leasing betrug im Jahre 2003 7,5 Mrd. Euro.
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Instandhaltung

Der Leasing-Nehmer wird regelmäßig vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt laufend in ordnungsgemäßem gebrauchsfähigem Zustand zu halten, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen sowie ggf. einen Wartungsvertrag abzuschließen. Die Kosten der Instandhaltung der Leasing-Objekte sind vom Leasing-Nehmer zu tragen.
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Internationale Leasing-Bilanzierung

Die leasingbezogenen Regelungen der beiden wichtigsten internationalen Rechnungslegungssysteme IAS/IFRS und US-GAAP sind einander ähnlich, jedoch nicht inhaltsgleich. Die Zurechnung des Leasing-Objekts richtet sich im Grundsatz danach, inwieweit die mit dem Eigentum an dem Objekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasing-Geber oder vom Leasing-Nehmer getragen werden. Das Leasing-Objekt wird bilanziell dem Leasing-Geber zugerechnet (sog. Operating Leasing), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Es darf nicht vereinbart sein, dass am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages dem Leasing-Nehmer das Eigentum an dem Leasing-Objekt übertragen wird (Transfer of Ownership).

- Dem Leasing-Nehmer darf keine Kaufoption eingeräumt werden, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasing-Objekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Bargain Purchase Option).

- Die Laufzeit des Leasing-Vertrages darf sich nicht auf den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objekts erstrecken. Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Laufzeitobergrenze von 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Economic Life). Letztere ist nicht mit der im deutschen Handels- und Steuerrecht maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen, sondern übertrifft diese regelmäßig.

- Zu Beginn des Leasing-Vertrages muss der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines garantierten Restwerts) den Verkehrswert des Leasing-Objekts unterschreiten (Recovery of Investment). Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Barwertobergrenze von 90 % des Verkehrswertes.

Unter IAS/IFRS wird zusätzlich verlangt, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen ist, dass es ohne wesentliche Veränderung nur von dem speziellen Leasing-Nehmer genutzt werden kann (d. h. es darf kein Spezial-Leasing vorliegen). Darüber hinaus erfolgt nach IAS/IFRS neben der Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen zusätzlich eine Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse. Dabei können folgende Merkmale gegen eine Zurechnung des Leasing-Objekts beim Leasing-Geber (d. h. gegen das Vorliegen eines Operating Lease) sprechen:

- Der Leasing-Nehmer kann das Leasing-Verhältnis auflösen, wobei er die damit verbundenen Verluste des Leasing-Gebers zu tragen hat.

- Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwerts des Leasing-Objektes fallen dem Leasing-Nehmer zu.

- Der Leasing-Nehmer hat die Möglichkeit, das Leasing-Verhältnis zu einer wesentlich unter der marktüblichen Miete liegenden Anschlussmiete zu verlängern.

Werden die vorstehenden Kriterien für einen Operating Lease nicht erfüllt, so erfolgt die Zurechnung des Leasing-Objekts beim Leasing-Nehmer. Derartige Leasing-Geschäfte werden unter IAS/IFRS als Finance Lease, unter US-GAAP als Capital Lease bezeichnet.
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Investitionsrisiko

Hierunter versteht man das mit jeder Investition verbundene Risiko, das eingesetzte Kapital und die erwartete Rendite nicht zu erwirtschaften. Beim herkömmlichen Finanzierungs-Leasing trägt dieses Risiko im Wesentlichen der Leasing-Nehmer, der gegenüber dem Leasing-Geber zur Vollamortisation verpflichtet ist. Demgegenüber trägt beim Operating-Leasing der Leasing-Geber einen wesentlichen Teil des Investitionsrisikos, da er selbst die Vollamortisation durch die Nachverwertung des Leasing-Objektes sicherstellen muss.
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Kalkulatorische Laufzeit

Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.
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Kaufoption

Bei Vollamortisationsverträgen im Mobilien-Leasing kann dem Leasing-Nehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA bzw. einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.
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Kfz-Flotten-Leasing

siehe Flotten-Leasing
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Kilometer-Leasing-Vertrag

Bei diesem Vertragstyp werden eine bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasing-Rate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasing-Nehmer regelmäßig einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber trägt das Verwertungsrisiko sowie das Restwertrisiko. Der Leasing-Nehmer hat das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ist zum Ausgleich eines etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwertes verpflichtet.
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Kommunal-Leasing

Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasing-Verträge mit Leasing-Nehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor „Staat“ gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.
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Konversion

Konversion bedeutet die Anpassung des der Kalkulation der Leasing-Raten zugrunde liegenden Zinssatzes an das zum Konversionszeitpunkt aktuelle Zinsniveau. Bei Immobilien und Großanlagen sowie beim Flugzeug-Leasing sind Zinskonversionen aufgrund langer Vertragslaufzeiten üblich. Dies gilt insbesondere, wenn die Investitionen in einer Phase hoher Zinsen durchgeführt und für die benötigten Finanzmittel eine im Vergleich zur Laufzeit des Leasingvertrages kürzere Zinsbindungsfrist vereinbart wurde.
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Konzessionsmodell

Konzessionsmodelle kommen im Rahmen von Public Private Partnerships zum Einsatz. Dabei verpflichtet sich ein im Bereich der Privatwirtschaft angesiedelter Konzessionsnehmer, anstelle der öffentlichen Hand eine bestimmte Leistung entweder in Form einer Gebäudeerrichtung (Baukonzession) oder in Form einer Dienstleistung (Dienstleistungskonzession) gegenüber einem Dritten zu erbringen. Durch die Konzession räumt die öffentliche Hand dem Konzessionsnehmer im Gegenzug das Recht ein, die Kosten des Projekts durch ein von dem Drittnutzer zu entrichtenden Entgelt zu refinanzieren.
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Kostenvergleich

Der Kostenvergleich einer Leasing-Investition mit einer kreditfinanzierten Eigeninvestition kann grundsätzlich nur individuell unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen beim Investor bzw. dem einzelnen Kunden durchgeführt und beurteilt werden. Dabei spielen insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation, die Abschreibungspraxis des Unternehmens und die vorgesehene Nutzungsdauer eine Rolle. Wegen der kontinuierlichen Zunahme zusätzlicher Serviceleistungen beim Leasing hat die früher häufigere Vergleichsrechnung heute kaum noch Bedeutung. zum Leasing-Rechner »
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Kreditwesengesetz (KWG)

Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft in Deutschland. Leasing-Unternehmen werden dort als Finanzunternehmen genannt, die grundsätzlich nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind.
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Kündigungsmöglichkeiten

Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages deutlich gefährdet erscheinen lassen. Eine Sonderform ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasing-Nehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.
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Laufzeit des Leasing-Vertrages

Auf die Gestaltung der Vertragslaufzeit nehmen die Leasing-Erlasse sowie die vom Leasing-Nehmer vorgesehene Nutzung des Leasing-Objektes Einfluss.
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Leasing (Herkunft)

Das Produkt Leasing stammt aus den USA. Es ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Englisch „to lease“ bedeutet vermieten.
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Leasing als Absatzinstrument

Viele Hersteller und Händler bedienen sich des Leasing als Mittel der Absatzförderung. Bei dieser Lösung aus einer Hand braucht sich der Kunde nicht separat um die Finanzierung des Objekts zu kümmern. Leasing als Absatzinstrument reduziert die Hürde vor einer Investitionsentscheidung durch transparente und kalkulierbare Kostenbelastung.
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Leasing-Antrag

Mit dem Leasing-Antrag erklärt der Leasing-Interessent seinen Willen auf Abschluss eines Leasing-Vertrages gegenüber dem Leasing-Geber. Der Antrag enthält Angaben zum Leasing-Nehmer, zum Leasing-Objekt, zu den Vertragsdetails und zu den Konditionen. Erst wenn der Leasing-Geber den Antrag annimmt, kommt ein Leasing-Vertrag zustande.
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Leasing-Bedingungen

siehe Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)
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Leasing-Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Leasingbörse

Die Leasingbörse ist eine Plattform für Nutzer, die einen laufenden Leasing-Vertrag anbieten möchten bzw. an einer Leasingübernahme interessiert sind, weil sie für das Leasingobjekt keine Verwendung mehr haben. Online zu finden und den persönlichen Suchkriterien anpassbar, ermöglicht die Leasingbörse somit das schnelle Inserieren bzw. Recherchieren unterschiedlichster gebrauchter Leasing-Objekte mit attraktiven Restlaufzeiten und Konditionen.
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Leasing-Erlasse

Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

- Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
- Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
- Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975
- Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
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Leasing-Fähigkeit

siehe Fungibilität
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Leasing-Geber

Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.
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Leasing-Nehmer

Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.
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Leasing-Objekt

Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.
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Leasing-Quote

Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwickelt. Derzeit (2004) beläuft sie sich auf über 18 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 23 %, im Immobilien-Leasing 8 % (Zahlen des ifo Instituts).
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Leasing-Raten

Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.
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Leasing-Rechnung

Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird regelmäßig eine gesonderte Leasing-Rechnung (sog. Dauerrechnung) über die zukünftig ratierlich fälligen Leasing-Zahlungen von der Leasing-Gesellschaft an den Leasing-Nehmer erteilt. Möglich ist aber auch die Verwendung des Leasing-Vertrages als Leasing-Rechnung.
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Leasing-Sonderzahlung

Leasing-Sonderzahlungen kommen insbesondere im (privaten) Kfz-Leasing häufiger vor. Sie werden vom Leasing-Nehmer regelmäßig bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Leasing-Rate gezahlt und mindern die zukünftigen Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden im Rahmen des Risikomanagements der Leasing-Gesell­schaften eingesetzt, um einen möglichen Ausfall zu verringern.
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Leasingübernahme

Bei der Leasingübernahme handelt es sich um die Übertragung eines laufenden Leasing-Vertrags. Die Leasingübernahme ist für beide Seiten vorteilhaft: Der neue Leasing-Nehmer kann bei verkürzter Laufzeit zeitnah über das gewünschte Leasing-Objekt verfügen, ohne eine Anzahlung leisten zu müssen und zumeist auch ohne die selben strengen Bonitätsprüfungen  wie bei einem Neuvertrag. Sein Vorgänger hingegen ist nach Abschluss der Leasingübernahme von weiteren Verpflichtungen befreit.
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Leasing-Vermögen

Leasing-Objekte sind in der Bilanz der Leasing-Gesellschaft als Leasing-Vermögen aktiviert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und dann über die Laufzeit planmäßig abgeschrieben. Das gesamte Leasing-Vermögen der deutschen Leasing-Unternehmen belief sich im Jahre 2002 auf 210 Mrd. Euro (bewertet zu Anschaffungskosten) bzw. 125 Mrd. Euro (bewertet zu Buchwerten).
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Leasing-Vertrag

Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.
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Leasing-Vertragsarten

Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. (Ausprägungen dieser beiden Gruppen von Verträgen sind unter den einzelnen Stichwörtern beschrieben.)
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Lieferung

Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.
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Maschinenbruchversicherung

Für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Leasing-Objekte ist der Leasing-Nehmer verantwortlich. Zur Reduzierung von Risiken sehen Leasing-Verträge über Industrie- und Produktionsmaschinen in der Regel vor, die Objekte gegen Maschinenbruch auf Kosten des Leasing-Nehmers zu versichern. Diesbezüglich unterstützen Leasing-Gesellschaften häufig ihre Kunden.
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Mehr-/Mindererlösausgleich

Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich sind eine im Mobilien-Leasing verbreitete Variante des Teilamortisationsvertrages. Bei Teilamortisationsverträgen wird nur ein Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die während der Grundmietzeit gezahlten Leasing-Raten amortisiert; es bleibt ein nicht amortisierter Restwert offen. Zum Ausgleich dieses Restwerts wird das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit am Markt verkauft. Wird dabei ein Mehrerlös erzielt, so wird dieser regelmäßig zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber aufgeteilt. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasing-Nehmers am Mehrerlös bis zu maximal 75 %, ohne dass dadurch die Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gefährdet wird. Im Falle eines Mindererlöses muss dieser vollständig vom Leasing-Nehmer ausgeglichen werden.
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Mehrkilometer-/Minderkilometer-Leasing-Vertrag

siehe Kilometer-Leasing-Vertrag
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Mieterdarlehen

Das Mieterdarlehen ist Bestandteil einer Variante des Teilamortisationsvertrages im Immobilien-Leasing. Dabei setzt sich die vom Leasing-Nehmer während der Grundmietzeit zu erbringende Gesamtleistung einerseits aus den Leasing-Raten und andererseits aus Zahlungen zum Aufbau eines Mieterdarlehens zusammen. Letztere entsprechen dem über die Amortisation des Leasing-Objektes in der Vertragslaufzeit hinausgehenden Teil der Gesamtleistung. Sie werden beim Leasing-Geber als Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Nehmer passiviert. Wenn der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Ankaufsrecht an dem Objekt zum Restwert ausübt, wird das Mieterdarlehen mit dem Ankaufspreis verrechnet. Verzichtet der Leasing-Nehmer auf die Ausübung des Ankaufsrechts, so erhält er das Mieterdarlehen vom Leasing-Geber zurückerstattet.
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Mietkauf

Beim Mietkauf räumt der Mietverkäufer dem Mietkäufer das Recht ein, die Mietkaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, wobei die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Anders als im Finanzierungs-Leasing erfolgt beim Mietkauf die Aktivierung der Mietkaufsache sofort beim Mietkäufer.
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Mobilien-Leasing

siehe Großmobilien-Leasing
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Nebenkosten

Nebenkosten erhöhen den reinen Kaufpreis des Leasing-Objektes und umfassen z. B. Gebühren und Entgelte für Drittleistungen, Installations- und Einweisungskosten etc. Sie werden vom Leasing-Nehmer entweder unmittelbar oder durch Einbeziehung in die Leasing-Bemessungsgrundlage über die Leasing-Raten getragen.
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Neubau-Leasing

Im Gegensatz zum sale and lease back und zum buy and lease wird beim Neubau-Leasing die Leasing-Immobilie vom Leasing-Geber auf einem zuvor von ihm erworbenen Grundstück errichtet.
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Non-Full-Payout-Leasing-Vertrag

siehe Teilamortisation
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Null-Leasing

Null-Leasing ist eine wettbewerbsrechtlich umstrittene Angebotsform, bei der die Summe der Leasing-Zahlungen dem ausgewiesenen Listenpreis des Leasing-Objekts entspricht.
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Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche

siehe AFA-Zeit
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Objektgesellschaft

Im Immobilien- und Großmobilien-Leasing werden in der Regel für jedes Objekt eigenständige Objektgesellschaften gegründet. Die Objektgesellschaft ist wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer und Vermieter des Leasing-Objekts. Sie übernimmt die komplette Leasing-Geberfunktion von der Anschaffung/Errichtung über die Finanzierung und Vermietung bis hin zur Verwertung des Objektes.
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Objektprüfung

Die Objektprüfung ist für die Risikobeurteilung bei der Entscheidung über Leasing-Engagements von zentraler Bedeutung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige und fungible Objekte zu verleasen.
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Off-Balance

siehe Bilanzneutralität
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Operate-Lease

siehe Operating-Leasing
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Operating-Leasing

Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasing-Verhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien (Internationale Leasing-Bilanzierung) nicht als Finance bzw. Capital Leases anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasing-Geschäften wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasing-Verträge, bei denen der Leasing-Geber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein. Dieser Sektor ist gegenwärtig verstärkt im IT- und PKW-Leasing-Bereich anzutreffen.
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Optionsrecht

siehe Kaufoption
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Progressive Leasing-Zahlung

Werden zwischen Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer progressive Leasing-Raten vereinbart, ergibt sich eine progressive Kostenbelastung beim Leasing-Nehmer. Entsprechend wird der Ertragsanfall bei der Leasing-Gesellschaft in die Zukunft verlagert.
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Public Private Partnership

Unter Public Private Partnership (PPP) versteht man die Kooperation von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand bei der Realisierung öffentlicher Investitionsvorhaben, insbesondere im Infrastrukturbereich. Angestrebt wird dabei die Realisierung von Effizienzvorteilen, die sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von 10 bis 25 % der Gesamtkosten bewegen können. Im Idealfall werden bei der Konzeption von PPP-Projekten alle Phasen einer Investition – Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Verwertung – simultan betrachtet und für eine Beteiligung des privaten Sektors erschlossen. Die mit dem Projekt verbundenen Risiken werden zwischen den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern sachgerecht nach dem Grundsatz aufgeteilt, dass derjenige Partner ein bestimmtes Teilrisiko zu tragen hat, der es am besten beeinflussen bzw. managen kann. Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs ist für den Einzelfall nachzuweisen, dass PPP im Vergleich zur herkömmlichen Beschaffung tatsächlich die wirtschaftlichere Realisationsvariante darstellt.
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Quartalszahlung

Leasing-Nehmer und Leasing-Geber können sich abweichend von zumeist üblichen monatlichen Leasing-Raten-Zahlungen darauf verständigen, dass quartalsweise Leasing-Raten gezahlt werden.
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Reparaturen

Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen der Leasing-Nehmer alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasing-Objekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasing-Gebers (als Käufer und Eigentümer des Leasing-Objektes) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.
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Restwert

Als Restwert wird der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Leasing-Vertrages bezeichnet. Im Wesentlichen sind drei Arten von Restwerten bekannt:

a) Buchtechnischer Restwert: Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasing-Vertrages für das Leasing-Objekt in der Bilanz ergibt.

b) Kalkulierter Restwert: Beim kalkulierten Restwert gehen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasing-Objekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.

c) Marktwert: Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.
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Rückgabepflicht

Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasing-Objektes. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasing-Raten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.
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Sach- und Preisgefahr

Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.
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Sachmängel

Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt - beim Gefahrübergang auf den Leasing-Nehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasing-Geber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasing-Nehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasing-Gebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.
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Sale-and-lease-back

Beim Sale-and-lease-back-Vertrag kauft die Leasing-Gesellschaft das Leasing-Objekt vom künftigen Leasing-Nehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasing-Nehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden.
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Schwachstromversicherung

siehe Elektronikversicherung
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Service-Leasing

Full-Service-Leasing liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Leasing-Vertrag ein Servicevertrag abgeschlossen wird, der umfassende Dienstleistungen rund um das Leasing-Objekt beinhaltet. Weit verbreitet sind Full-Service-Leasing-Verträge im Fahrzeugbereich (z. B. Tankkarte, Wartung, Reparatur, Reifen usw.), im Büromaschinen- und EDV-Leasing (z. B. Wartung, Verbrauchsmaterialien etc.) sowie im Immobilien-Leasing (z.B. Facility- und Baumanagement).
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Sicherheiten

Grundsätzlich dient dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z. B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.
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Sicherungsbestätigung

Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasing-Geber darüber, dass ein bestimmtes Leasing-Objekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasing-Geber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen Sicherungsschein.
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Sicherungsschein

Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasing-Objekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasing-Geber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
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Small-Ticket-Leasing
Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasing-Verträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.
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Software-Leasing

Gegenstand eines Leasing-Vertrages können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber vom Lieferanten nicht „Eigentum“ an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasing-Nehmer im Rahmen des Leasing-Vertrages zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasing-Geber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest „eigentumsähnlich“ ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasing-Nehmer beinhalten. Software kann gemeinsam mit Hardware oder – soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist – auch alleine Gegenstand eines Leasing-Vertrages sein.
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Sonderzahlung

Leasing-Sonderzahlungen kommen insbesondere im (privaten) Kfz-Leasing häufiger vor. Sie werden vom Leasing-Nehmer regelmäßig bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Leasing-Rate gezahlt und mindern die zukünftigen Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden im Rahmen des Risikomanagements der Leasing-Gesell­schaften eingesetzt, um einen möglichen Ausfall zu verringern.
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Spezial-Leasing

Wenn ein Leasing-Objekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.
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Steuerlicher Restbuchwert

siehe Restwert
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Stille Reserven

siehe Sale-and-lease-back
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Teilamortisation

Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).
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Totalschaden

Für einen Totalschaden und andere Beschädigungen des Leasing-Objekts hat im Mobilien-Leasing der Leasing-Nehmer einzustehen, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages befindet. Der Leasing-Nehmer hat daher das Objekt regelmäßig angemessen zu versichern.
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Uebernahmebestätigung

siehe Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung
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Umdeutung

Von (steuerlicher) Umdeutung spricht man, wenn die Finanzverwaltung bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung des Leasing-Objekts zu einem anderen Ergebnis gelangt als von Leasing-Geber und Leasing–Nehmer angestrebt wird. So kann beispielsweise eine abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von Spezial-Leasing dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Leasing-Objekt bei einem ansonsten erlasskonformen Vertrag dem Leasing-Nehmer anstatt dem Leasing-Geber zurechnet.
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Umtausch

Wenn ein Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z. B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasing-Nehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasing-Objektes angerechnet. Über das neue Leasing-Objekt wird ein neuer Leasing-Vertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.
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Untergang

Der Untergang des Leasing-Objekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungs­leistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasing-Raten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasing-Nehmer für den Differenz­betrag aufzukommen.
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Untervermietung

Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der von ihm geleasten Objekte nur mit Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Die Untervermietung birgt für den Leasing-Geber zusätzliche Risiken. Daher wird der Leasing-Geber seine Zustimmung regelmäßig von der Bonität des Leasing-Nehmers und des Untermieters sowie ggf. von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise direkten Mietzahlungen des Untermieters an den Leasing-Geber, abhängig machen.
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US-GAAP

Bei der Beurteilung von Leasing-Verhältnissen unter IAS/IFRS und US-GAAP kommt der Barwert- bzw. Recovery of Investment-Test zur Anwendung. Dabei wird der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines eventuell garantierten Restwerts) zum Verkehrswert des Leasing-Objekts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ins Verhältnis gesetzt.
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US-Lease

Hierunter ist eine steuerliche Gestaltung zu verstehen, die es u. a. deutschen Kommunen in der Vergangenheit ermöglichte, von US-amerikanischen Steuervergünstigungen zu profitieren. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung in den USA sind derartige Geschäfte zukünftig nicht mehr möglich. Bei US-Leases wurden kommunale Infrastruktureinrichtungen (z. B. Klärwerk, U-Bahn-Netz) an amerikanische Investoren vermietet und sofort wieder zurückgemietet. Die vertragliche Bindung der Kommunen erstreckte sich in der Regel auf 20 bis 30 Jahre. Die Kommune blieb weiterhin Eigentümerin des Objektes und konnte es weiterhin nutzen. Der US-amerikanische Fiskus gewährte den Investoren Steuervorteile, die zu einem bestimmten Teil der Kommune zugute kamen und durch entsprechende Ausgestaltung der gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen zu einem sofortigen Liquiditätszufluss führten. US-Leases werden oft mit Cross-Border-Leasing gleichgesetzt, haben jedoch mit Finanzierungs-Leasing deutscher Prägung – egal ob grenzüberschreitend oder nicht - nichts zu tun.
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Vergleichsrechnung
siehe Kostenvergleich
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Verität

Verkauft ein Leasing-Geber zukünftige Forderungen aus Leasing-Verträgen an ein Kreditinstitut (sog. Forfaitierung), so haftet er beim regresslosen Forderungsverkauf gegenüber dem Käufer nur für den rechtlichen Bestand der Forderung, d. h. diese muss frei von Einreden zum Zeitpunkt des Verkaufes und während der Dauer der Leasing-Zeit sein. Er haftet hingegen nicht für die Bonität des Leasing-Nehmers.
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Verkehrswert

Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.
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Verlängerungsoption/Verlängerungsvertrag

Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasing-Nehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.
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Vermieterpfandrecht

Ein Vermieter hat für seine Forderungen aus dem (Grundstücks-, Raum-) Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Das Pfandrecht besteht indes nur für im Alleineigentum des Mieters stehende Sachen. Zum lastenfreien Eigentumserwerb durch Leasing-Unternehmen beim ? Sale-and-lease-back ist es erforderlich, dass der Vermieter des Wohn- oder Geschäftsraumes gegenüber dem Leasing-Unternehmen auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.
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Stille Reserven

siehe Sale-and-lease-back
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Vermietvermögen

siehe Leasing-Vermögen
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Versicherungen

Im Interesse aller Vertragsbeteiligten sind Leasing-Objekte ausreichend zu versichern. Hierzu wird der Leasing-Nehmer regelmäßig in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen auch vertraglich verpflichtet. Manche Leasing-Gesellschaften bieten ihren Kunden individuelle Lösungen zum Thema Versicherung an. Die Zahlung der Versicherungsprämien obliegt regelmäßig dem Leasing-Nehmer.
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Vertragslaufzeit

siehe Laufzeit des Leasing-Vertrages
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Vertragsprüfung

Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.
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Vertriebs-Leasing

siehe Angebotswege im Leasing
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Verwertung

Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (? Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.
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Veräußerungserlös/Verwertungserlös

Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (? Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.
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Vollamortisation

Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.
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Vollkasko

Im Kfz-Leasing wird von Leasing-Gesellschaften u. a. der Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Leasing-Nehmer verlangt. Die Versicherungsgesellschaft stellt zugunsten der Leasing-Gesellschaft einen Sicherungsschein aus.
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Voranfrage/Vorprüfung

Besonders im Vertriebs-Leasing sind schnelle Entscheidungen von Leasing-Gesellschaften wichtig. Daher reichen die Hersteller/Händler bei größeren Investitionen zuweilen Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Prüfung von Kundenbonität und Objektqualität vornehmen kann. Dadurch werden der Vertragsabschluss des Lieferanten erleichtert und die Vertragsabwicklung beschleunigt.
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Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung

Ist der Leasing-Nehmer Verbraucher, so kann er innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Leasing-Vertrag widerrufen. Die Leasing-Gesellschaft muss den Verbraucher über sein diesbezügliches Widerrufsrecht belehren. Im Falle des Widerrufes durch den Verbraucher wird der Leasing-Vertrag rückabgewickelt: Der Leasing-Nehmer hat das Leasing-Objekt zurückzugeben. Der Leasing-Geber muss gezahlte Raten an den Leasing-Nehmer erstatten. Für den Gebrauch des Leasing-Objektes steht dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu.
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Wirtschaftliches Eigentum

siehe Eigentum
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Zinsfestschreibung

Gegen eine Gebühr kann der Leasing-Nehmer den Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festschreiben lassen und somit das Zinsänderungsrisiko für den Zeitraum zwischen Annahme des Leasing-Antrages und der Lieferung (Beginn der Vertragslaufzeit) ausschließen. Während der Laufzeit sind die Leasing-Raten in der Regel ohnehin fest vereinbart.
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Zubehörhaftung

Als Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dort dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zur Hauptsache in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Hypothek auf ein Grundstück erstreckt sich beispielsweise auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Beim Leasing kann es in erster Linie bei Sale and lease back zur Zubehörhaftung kommen. In diesen Fällen benötigt der Leasing-Geber die Freigabe-Erklärung eines evtl. Hypothekengläubigers, um lastenfreies Eigentum erwerben zu können.
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Zurechnung, steuerliche

siehe Eigentum
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